Landesfischereigesetz (LFG) und Landesfischereiordnung (LFO)
Geltungsbereich
Das LFG und die LFO regeln die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern in NRW. Das LFG ist ein Rahmengesetz, die LFO enthält die Ausführungsbestimmungen. Die LFO ist nur gültig im Zusammenhang mit dem LFG. Stehende Gewässer sind alle Wasseransammlungen ohne ständigen natürlichen oberirdischen Abfluss. Alle anderen Gewässer sind Fließgewässer.
Das Gesetz findet keine Anwendung
- auf Anlagen der Fischzucht,
- wenn sie abgesperrt sind,
- dauernd bewirschaftet werden,
- regelmäßig abgelassen werden.
- auf Privatgewässer. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die einen Alleineigentümer haben, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören und nicht größer als 5 ha sind.
Inhalt des Fischereirechts
Das Fischereirecht gibt die Befugnis, Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Es ist streng zu unterscheiden vom Fischereiausübungs- und -nutzungsrecht.
Der Eigentümer des Fischereirechts ist verpflichtet, anderen durch Abschluß von Fischereipachtverträgen oder Fischereierlaubnisverträgen die Nutzung des Fischereirechts zu gestatten. Der Fischereipachvertrag wird über 12 Jahre schriftlich abgeschlossen und muß von der unteren Fischereibehörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Pächter nicht die Gewähr bietet, Hegemaßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen.
Der Fischereierlaubnisvertrag erstreckt sich nur auf den Fischfang und muß entweder mit dem Fischereiberechtigten oder Fischereipächter abgeschlossen werden. Er kann nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind.
Zur Ausübung des Fischereinutzungsrechtes hat der Angler das Uferbegehungsrecht, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das Betretungsrecht besitzt er auch nicht für Grundstücke, die zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören. Bei Überflutung hat der Angler das sogenannte Fischfolgerecht.
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaft
Alle Fischereirechte an fließenden Gewässern im Gebiet einer Gemeinde bilden einen Fischereibezirk, die Fischereiberechtigtten eines Fischereibezirkes bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, in der jeder Fischereiberechtigte Zwangsmitglied ist, die er nicht verlassen kann. Die Fischereiberechtigten wählen den Vorstand der Fischereigenossenschaft, der die Geschäfte führt.
Fischereischein, Fischereiprüfung, Fischereierlaubnis
Wer die Fischerei ausübt, auch an Privatgewässern, muß Inhaber eines Fischereischeines sein, den er ständig mit sich führen und den berechtigten Personen zur Prüfung vorlegen muß.
Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die die Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Durchführung der Prüfung ist in der Verordnung über die Fischereiprüfung von 1973 geregelt. Der Fischereischein wird für ein oder für fünf Jahre von der Gemeindeverwaltung ausgestellt, die dabei zu zahlende Fischereiabgabe dient der Förderung der Fischerei.
Jugendliche vom 10. bis zum 16. Lebensjahr kann nur der Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie sind 14 Jahre und haben die Fischereiprüfung abgelegt. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Neben dem Fischereischein muss der Angler den Fischereierlaubnisschein, den der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter ausstellt, mit sich führen.
Schutz der Fischbestände
Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel zu verwenden. Fischfang mit elektrischem Strom ist verboten. Ausnahmeregelungen erteilt die untere Fischerebehörde. Die Schonzeiten, Schonmaße und Schonbezirke (Fischschonbezirke, Laichschonbezirke, Winterlager) sind zu beachten.
Die während der Schonzeit gefangenen oder die untermäßigen Fische sind sofort auf die schonendste Weise zurückzusetzen. Führt die Entfernung des Hakens zu so starken Verletzungen, dass der Fisch eingehen wird, so ist dieser zu töten und am Ufer zu begraben. Der untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fisch darf also nicht verwertet werden. Ein gefangener Fisch darf nur waidgerecht getötet werden. Keinem Fisch sollten ohne vernünftigen Grund Schmerzen und / oder Leiden zugefügt werden. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist nur in Ausnahmefällen nach schriftlicher Genehmigung der unteren Fischereibehörde erlaubt.
Nicht heimische Fische (Aquarienfische, Grasfische, genveränderte Fische) dürfen nicht in heimische Gewässer eingebracht werden. Ganzjährig geschützte Fischarten, die aus anderen Bundesländern stammen (z.B. Lachs, Meerforelle, Malermuschel, europäischer Flußkrebs), dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde in heimischen Gewässern ausgesetzt werden.
Wer Absperrbauwerke in ein Gewässer einbringt, ist verpflichtet, Fischwege anzulegen und zu unterhalten. Der Fischfang an Fischwegen ist verboten.
Fischotter, Höckerschwäne, Wildgänse usw. können den Fischbeständen schaden. Diese Tiere unterliegen dem Jagdrecht. Der Angler darf sie weder fangen, noch töten (Wilderei), er darf sie nur verscheuchen. Auch die Gelege der Tiere sind geschützt.
Für die Durchführung der Gesetze sind zuständig die folgenden Fischereibehörden:
| Untere Fischereibehörde |
Kreis oder kreisfreie Stadt |
| Obere Fischereibehörde |
Regierungspräsident |
| Oberste Fischereibehörde |
Minister für Landwirtschaft und Forsten |
Diese Fischereibehörden können im Einzelfalle in Naturschutzgebieten die Angelfischerei einschränken zum Schutz von Pflanzen und Tieren.
Um den Einfluss der Angler auf alle Fischereiangelegenheiten zu berücksichtigen, werden Fischereiberater bestellt. Die Berater werden vom Fischereiverband des Landes NRW vorgeschlagen und von der unteren Fischereibehörde ernannt.
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